Standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG

Daten zum stellungnehmenden Sachbearbeiter

Daten zum Bewertungsobjekt

Schutzgut: Mensch (insbesondere Gesundheit)
Schutzgut: Tiere
Schutzgut: Pflanzen und biologische Vielfalt
Schutzgut: Fläche und Boden
Schutzgut: Wasser
Schutzgut: Luft
Schutzgut: Klima
Schutzgut: Landschaft
Schutzgut: Kulturelles Erbe
Schutzgut: Sonstige Sachgüter
Wechselwirkung zwischen Schutzgütern

Tabelle Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung

(Anlage 3 Nr.: 2.3 UVPG)

 

Insbesondere die nachstehenden Kriterien wurden bei der Prüfung der Auswirkungen

des Vorhabens auf die Schutzgüter angewendet:

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter des Gebietes

2.3.1

 

Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 des Bundes-naturschutzgesetzes

2.3.2

 

Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetztes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

2.3.3

 

Nationalparks und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

2.3.4

 

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den

§§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.5

 

Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.6

 

Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.7

 

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutz-gesetzes

2.3.8

 

Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes

2.3.9

 

Gebiete, in denen die Vorschriften der durch die Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind

2.3.10

 

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes

2.3.11

 

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

Unterschrift