Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

vom Gehölzschnitt- und Gehölzbeseitigungsverbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit (sofern vorhanden):

  • Übersicht über den betroffenen Gehölzstand
  • Bilder der Gehölze
Datenschutzhinweise

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO

  • Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung
  • Datenschutzbestimmungen
  • Auskunftsrecht und Kontaktadressen
  • Datenschutzbeauftragter

Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung

Mit dieser Einwilligung erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten elektronisch erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der von Ihnen gewählten Transaktion/unserer Verarbeitungstätigkeit aus dem Online-Dienstleistungsangebot des Landratsamtes Fürth erhoben und gespeichert.

Ihre Einwilligung wird protokolliert.
Es erfolgt keine Weitergabe oder Verarbeitung der Daten an bzw. durch Dritte.

 

Datenschutzbestimmungen

Das Landratsamt Fürth unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes für das Land Bayern (DSG Bayern).
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Daher werden Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und alle Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzes für das Land Bayern eingehalten.

Detaillierte Datenschutzhinweise zu den Verarbeitungstätigkeiten entnehmen Sie bitte dem Anhang zur Datenschutzerklärung auf der Webseite des LRA Fürth.
 

Auskunftsrecht und Kontaktadressen

Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
 

Datenschutzbeauftragter:

M. Hirn
datenschutz@lra-fue.bayern.de

 

Datenschutzerklärung, Impressum:

Landratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Anmeldung mit Bürgerkonto

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

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Weiter ohne Anmeldung

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

 

Da das Forumlar nicht der Schriftform bedarf, ist ein Login mit Bürgerkonto oder Unternehmenskonto nicht notwendig.

Antragsteller
Abweichender Grundstückseigentümer
Betroffenes Grundstück
Betroffene Gehölze

Geben Sie hier die Gehölze an, die Sie schneiden oder beseitigen möchten.

Bei Bäumen geben Sie bitte die Baumart und das Volumen der Baumkrone an, bei anderen Gehölzen (Hecken, Gebüsche, lebende Zäune) geben Sie bitte die Arte des Gehölzes sowie das Gesamtvolumen an.

Bitte stellen Sie in einer Übersicht dar, wo sich der betroffene Gehölzbestand befindet - siehe Beispiel

Ein Luftbild können Sie hier aufrufen:

Vianovis Landkreis Fürth

Die Einhaltung des Gehölzschnitt- und Gehölzbeseitigungsverbots müsste zu einer unzumutbaren Belastung führen.

Die Abweichung vom Gehölzschnitt- und Gehölzbeseitigungsverbot muss mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein.

Eine unzumutbare Belastung ergibt sich nicht aus

  • persönlichen
  • familiären
  • gesundheitlichen oder
  • finanziellen

Gründen.

Belehrung:

Die beantragten Maßnahmen dürfen erst durchgeführt werden, wenn der Bescheid über die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zugestellt wurde.

 

Werden die Maßnahmen vor der Zustellung des Bescheides vorgenommen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG darstellen.

 

Werden die Maßnahmen vor Zustellung des Bescheids vorgenommen und dabei vorsätzlich geschützte Arten verletzt, getötet, gestört, Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, beschädigt oder zerstört kann dies eine Straftat im Sinne des § 71 Abs. 1 BNatSchG darstellen.