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Anzeige für gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit:

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit (Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Köprerschaftssteuergesetz)
  • Sammler- und Beförderungserlaubnis gemäß § 53 KrWG
  • ggf. EfB-Zertifikat
  • Weitere Nachweise (sofern vorhanden)
Datenschutzhinweise

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO

  • Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung
  • Datenschutzbestimmungen
  • Auskunftsrecht und Kontaktadressen
  • Datenschutzbeauftragter

Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung

Mit dieser Einwilligung erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten elektronisch erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der von Ihnen gewählten Transaktion/unserer Verarbeitungstätigkeit aus dem Online-Dienstleistungsangebot des Landratsamtes Fürth erhoben und gespeichert.

Ihre Einwilligung wird protokolliert.
Es erfolgt keine Weitergabe oder Verarbeitung der Daten an bzw. durch Dritte.

 

Datenschutzbestimmungen

Das Landratsamt Fürth unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes für das Land Bayern (DSG Bayern).
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Daher werden Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und alle Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzes für das Land Bayern eingehalten.

Detaillierte Datenschutzhinweise zu den Verarbeitungstätigkeiten entnehmen Sie bitte dem Anhang zur Datenschutzerklärung auf der Webseite des LRA Fürth.
 

Auskunftsrecht und Kontaktadressen

Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
 

Datenschutzbeauftragter:

M. Hirn
datenschutz@lra-fue.bayern.de

 

Datenschutzerklärung, Impressum:

Landratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Anmeldung mit Bürgerkonto

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Anmeldung mit Organisationskonto

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Weiter ohne Anmeldung

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

 

Da das Forumlar nicht der Schriftform bedarf, ist ein Login mit Bürgerkonto oder Unternehmenskonto nicht notwendig.

Träger der Sammlung

Größe der Organisation

In welcher Art soll die Sammlung erfolgen?
In welchem Gebiet soll die Sammlung stattfinden?

Die Sammlung findet in folgenden Gemeinden im Landkreis Fürth statt:

(bei Containersammlung bitte mit Angabe der Containeranzahl je Gemeinde)

Anzahl der Container für

In welchem Zeitraum soll die Sammlung erfolgen?
Beauftragter Dritter
Abfalltypen
Welche Mengen werden im Landkreis Fürth voraussichtlich pro Jahr gesammelt?
Beauftragter Dritter
Verwertungsbetriebe
Verwertungsbetrieb

Verwertungsbetrieb

Verwertungsbetrieb

Verwertungsbetrieb
Einzureichende Unterlagen:
Hinweise
  • Sofern die Unterlagen vollständig beim Landratsamt Fürth eingegangen sind, darf erst nach Ablauf von 3 Monaten mit der Sammlung begonnen werden.
  • Sollten sich wesentliche Angaben ändern, so sind diese dem Landratsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtliche Verträge mit Dritten zur Nutzung von Aufstellungsflächen unterliegen eigenständigen rechtlichen Vorgaben. Diese sind mit den jeweiligen Grundstückseigentümern separat zu vereinbaren.
  • Eine unvollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung einer Sammlungsanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).

Bestätigung der Angaben
  • Ich bestätige, dass die in der Anzeige gemachten Angaben richtig sind.
  • Ich versichere, beim Sammeln und Befördern alle einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten.
  • Weiterhin versichere ich, dass es sich um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
  • Soweit ein gewerblicher Sammler mit der Sammlung beauftragt ist, wird dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und ggf. eines angemessenen Gewinns vollständig meiner Organisation überlassen.