Informationen zum Antrag bei Eigenkompostierung
Grundsätzlich besteht für jedes bewohnte Grundstück im Landkreis Fürth ein sogenannter Anschluss- und Überlassungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung). Jedes Grundstück muss eine Papier-, Restmüll- und Biotonne haben. Auf die Biotonne kann nur dann verzichtet werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
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Ein Komposter ist vorhanden. Die organischen Abfälle aller Haushalte werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück kompostiert.
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Es ist ausreichend bepflanzte Gartenfläche auf dem anschlusspflichtigen Grundstück vorhanden, um die nachhaltige Kompostverwertung sicherzustellen.
Zu den organischen Abfällen zählen unter anderem:
- Küchenabfälle: rohe und gekochte Speisereste (Ausnahme Fisch-, Fleisch- und Knochenreste)
- Obst- und Gemüseabfälle
- Gartenabfälle aller Art
- Eierschalen, Tee- und Kaffeesatz, Schnittblumen und Balkonpflanzen
Weitere Informationen finden Sie im "Ratgeber zur Kompostierung im eigenen Garten" im Internet unter https://www.landkreis-fuerth.de/zuhause-im-landkreis/umwelt-und-bauen/abfallwirtschaft/6-weitere-infos/6-7broschueren-und-satzungen.html
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, bleibt der Anschluss- und Überlassungszwang und es wird eine Biotonne aufgestellt. Die Jahresgebühr beträgt je Haushalt 36,00 Euro (für 44 Leerungen je Jahr). Die Biotonne wird von Mitte März bis Mitte November wöchentlich, ansonsten 14-tägig geleert.
Bitte denken Sie daran:
Sollte die von Ihnen angegebene Fläche nicht nachvollziehbar sein, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Angaben vor Ort prüfen.