Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG

Daten zum stellungnehmenden Sachbearbeiter

Daten zum Bewertungsobjekt

Schutzgut: Mensch (insbesondere Gesundheit)
Schutzgut: Tiere
Schutzgut: Pflanzen und biologische Vielfalt
Schutzgut: Fläche und Boden
Schutzgut: Wasser
Schutzgut: Luft
Schutzgut: Klima
Schutzgut: Landschaft
Schutzgut: Kulturelles Erbe
Schutzgut: Sonstige Sachgüter
Wechselwirkung zwischen Schutzgütern

Tabelle Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

(Anlage 3 UVPG)

 

Insbesondere die nachstehenden Kriterien wurden bei der Prüfung der Auswirkungen

des Vorhabens auf die Schutzgüter angewendet:

 

1. Merkmale des Vorhabens:

 

1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit

      relevant,  der Abrissarbeiten

 

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen

      Vorhaben oder Tätigkeiten

 

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser,

      Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

 

1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des   

      Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen

 

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben

      von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und

      Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den

      Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

 

1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien

 

1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7

        der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Ver-

                 wirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes

                  zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a des

         Bundesimmissionsschutzgesetzes 

 

 

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von

      Wasser oder Luft.

 

2. Standort der Vorhaben

 

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

 

2.1 Bestehende Nutzung des Gebietes

Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien) *z.B. Gebietseinstufung

2.2 Ressourcendichte des Gebietes

Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter des Gebietes

2.3.1

 

Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 des Bundes-naturschutzgesetzes

2.3.2

 

Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetztes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

2.3.3

 

Nationalparks und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

2.3.4

 

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den

§§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.5

 

Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.6

 

Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

2.3.7

 

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutz-gesetzes

2.3.8

 

Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes

2.3.9

 

Gebiete, in denen die Vorschriften der durch die Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind

2.3.10

 

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes

2.3.11

 

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

 

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

 

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

 

3.1    der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches

geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,

3.2     dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3     der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4     die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5     dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer,

Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

3.6     dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen

anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,

3.7     der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

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