Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit:

  • Bescheinigung nach § 43 IfSG oder Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 BSeuchG
  • Lebensmittelrechtliche Unterweisung bei Industrie- und Handelskammer (Nachweis)
  • Die steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Die Bestätigung des AG, Vollstreckungsgerichte / Schuldnerverzeichnis
  • Die Bestätigung des AG, Insolvenzgericht über anhängige Verfahren
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitzgemeinde bzw. Betriebssitzgemeinde zu beantragen)
  • Miet- / Pachtvertrag
  • Grundriss und Lageplan für Betrieb und Betriebsräume
  • Bei juristischen Personen (GmbH, e.V.) Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Datenschutzhinweise

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO

  • Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung
  • Datenschutzbestimmungen
  • Auskunftsrecht und Kontaktadressen
  • Datenschutzbeauftragter

Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung

Mit dieser Einwilligung erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten elektronisch erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden ausschließlich zu dem Zweck der von Ihnen gewählten Transaktion/unserer Verarbeitungstätigkeit aus dem Online-Dienstleistungsangebot des Landratsamtes Fürth erhoben und gespeichert.

Ihre Einwilligung wird protokolliert.
Es erfolgt keine Weitergabe oder Verarbeitung der Daten an bzw. durch Dritte.

 

Datenschutzbestimmungen

Das Landratsamt Fürth unterliegt als öffentliche Stelle den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes für das Land Bayern (DSG Bayern).
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Daher werden Ihre Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt und alle Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzes für das Land Bayern eingehalten.

Detaillierte Datenschutzhinweise zu den Verarbeitungstätigkeiten entnehmen Sie bitte dem Anhang zur Datenschutzerklärung auf der Webseite des LRA Fürth.
 

Auskunftsrecht und Kontaktadressen

Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
 

Datenschutzbeauftragter:

M. Hirn
datenschutz@lra-fue.bayern.de

 

Datenschutzerklärung, Impressum:

Landratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung wird die Formularbearbeitung freigegeben!

Anmeldung mit Bürgerkonto

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Anmeldung mit Organisationskonto

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Weiter ohne Anmeldung

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

 

Da das Forumlar nicht der Schriftform bedarf, ist ein Login mit Bürgerkonto oder Unternehmenskonto nicht notwendig.

Antrag auf
Antragsteller
Juristische Person / Nichtrechtsfähiger Verein

Sitz




Erforderliche Unterlagen
Angaben über den Betrieb

Betriebsstätte




Eigentümer / Verpächter des Betriebsgrundstücks

Betriebsräume

Außenbewirtschaftung

Antrag auf vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG

Nur möglich bei Fortführung bestehender Betriebe ohne Änderung der Betriebsräume oder der Betriebsart

Bitte beachten Sie Folgendes:

Erfolgt während des laufenden Antragsverfahrens eine Rücknahme Ihres Antrages auf Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis, so ist nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) ein Zehntel bis drei Viertel der Gebühr zu erheben, die für die Erlaubniserteilung festgesetzt worden wäre.
Die Abrechnung erfolgt nach Verfahrensstand.