1. Vertragsbedingungen für Akzeptanzstelle
1.1. Akzeptanzstelle können Einzelhändler, Dienstleister, Inhaber von Gastronomiebetrieben und Freizeiteinrichtungen, sowie öffentliche Einrichtungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland werden.
1.2. Voraussetzungen für die Teilnahme als Akzeptanzstelle ist die Annahme und Unterzeichnung der Vereinbarung/Auftragserteilung und deren Bestätigung durch den „Landkreis“.
1.3. Auch ohne Widerspruch des „Landkreises“ im Einzelfall finden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Akzeptanzstellen keine Anwendung.
2. Gewährung von Rabatten und/oder Zugaben
2.1. Die teilnehmende Akzeptanzstelle verpflichtet sich – gegen Vorlage einer gültigen „Bayerischen Ehrenamtskarte“ dem Karteninhaber während der Laufzeit des Akzeptanzpartnervertrages einen sofortigen Preisvorteil durch Einräumung eines Rabattes oder einer Zugabe zu gewähren. Die Akzeptanzstelle ist nicht verpflichtet, den vereinbarten Preisvorteil im Rahmen besonderer Verkaufsveranstaltungen oder Sonderaktionen zu gewähren.
2.2. Die Höhe und Art des zu gewährenden sofortigen Preisvorteils wird im Rahmen des Akzeptanzpartnervertrages mit dem „Landkreis“ festgelegt, die jeweils für einen fest definierten Zeitraum gültig ist. Der „Landkreis“ behält sich vor, Rabatte und/oder Zugaben ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme.
2.3. Die Akzeptanzstelle bringt an geeigneter Stelle gut sichtbar einen Aufkleber zur Teilnahme an.
2.4. Die Akzeptanzstelle verpflichtet sich, keine Rabatte und/oder Zugaben zu gewähren, die gegen gesetzliche bzw. wettbewerbsrechtliche Auflagen verstoßen. Die Akzeptanzstellen sind für die Unmissverständlichkeit der werbenden Aussagen im Rahmen der Rabatt- und Zugabengewährung verantwortlich.
2.5. Die „Bayerische Ehrenamtskarte“ ist nicht übertragbar. Die Akzeptanzstelle ist verpflichtet, Missbrauchsfälle dem „Landkreis“ unverzüglich schriftlich zu melden. Sie ist in diesem Fall berechtigt, die Ehrenamtskarte einzuziehen. Jede eingezogene Ehrenamtskarte ist an den „Landkreis“ herauszugeben.
3. Kündigung
3.1. Der Vertrag gilt ab Unterschrift beider Parteien und wird mit einer Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Der Akzeptanzpartner verpflichtet sich nach der Kündigung zur Gewährung des vereinbarten Mehrwertes bis zum Quartalsende.
3.2. Für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Einräumung des vereinbarten Preisvorteils durch die Akzeptanzstelle steht dem „Landkreis“ ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der „Landkreis“ behält sich in diesem Falle weitere Schadensersatzforderungen vor.
3.3. Der „Landkreis“ behält sich das Recht vor, das Projekt „Bayerische Ehrenamtskarte“ unter Einhaltung einer angemessenen Frist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer solchen Frist, unter angemessener Wahrung der Belange der Akzeptanzstellen einzustellen.
3.4. Für den Fall der Kündigung durch den „Landkreis“ und die Eigenkündigung ist die Akzeptanzstelle verpflichtet, vom „Landkreis“ empfangene Leistungen, Ausstattungen und Dokumente an den „Landkreis“ herauszugeben.
4. Haftung
4.1. Der „Landkreis“ haftet nur für Schäden, die von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Die Höhe der Haftung ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.
4.2. Der „Landkreis“ haftet nicht, wenn die „Bayerische Ehrenamtskarte“ aus wichtigem Grund eingestellt wird. Dies gilt insbesondere für entgangenen Nutzen. Der „Landkreis“ übernimmt insbesondere keine Haftung für Ansprüche Dritter gegenüber den Akzeptanzstellen, die aus Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Rabatten und Zugaben herrühren.
4.3. „Der Landkreis“ haftet gegenüber der Akzeptanzstelle nicht für missbräuchliche Verwendung der Ehrenamtskarte.
5. Marketing
Die Ausgabe und Verteilung der „Bayerischen Ehrenamtskarte“ obliegt ausschließlich dem „Landkreis“. Den Akzeptanzstellen ist es insbesondere nicht gestattet, ohne vorherige Absprache mit dem „Landkreis“ selbstständig Werbung und Marketing im Zusammenhang mit der „Bayerischen Ehrenamtskarte“ zu betreiben
6. Datenschutz
Jede Akzeptanzstelle verpflichtet sich, personenbezogene Daten der Karteninhaber, sowie Daten über den Ort, die Art und die Höhe eines Einsatzes der „Bayerischen Ehrenamtskarte“ nicht zu erfassen.
7. Rechtswahl und Gerichtsstand
7.1. Soweit die Akzeptanzstelle Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Fürth ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit der Einschränkung, dass dem „Landkreis“ das Recht vorbehalten ist, die Akzeptanzstelle auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
7.2. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Parteien und/oder ihre Rechtsnachfolger ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist – soweit rechtlich möglich – durch eine solche zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen entspricht